Rechtsprechung
   OLG München, 21.03.2014 - 34 AR 256/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5242
OLG München, 21.03.2014 - 34 AR 256/13 (https://dejure.org/2014,5242)
OLG München, Entscheidung vom 21.03.2014 - 34 AR 256/13 (https://dejure.org/2014,5242)
OLG München, Entscheidung vom 21. März 2014 - 34 AR 256/13 (https://dejure.org/2014,5242)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,5242) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung bei Anhängigkeit der Hauptsache

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10

    Keine Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung

    Auszug aus OLG München, 21.03.2014 - 34 AR 256/13
    Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurückgenommen, ist auch dann keine - nachträgliche - Kostenentscheidung veranlasst, wenn der Kostenantrag erst nach Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens gestellt wird und die Antragsgegner dort durch dieselben Rechtsanwälte vertreten sind (Ergänzung zu OLG Frankfurt vom 29.3.2011, 11 AR 23/10 bei juris).

    4 Eine solche kommt bei Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung oder Rücknahme des Bestimmungsantrags zunächst dann nicht in Betracht, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Gegenseite durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (vgl. OLG Frankfurt vom 29.03.2011, 11 AR 23/10, nach juris; ebenso jetzt Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort: Bestimmung des zuständigen Gerichts).

  • BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13

    Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Auszug aus OLG München, 21.03.2014 - 34 AR 256/13
    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenentscheidung zu treffen ist, ist zwar umstritten (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 37 Rn. 3a; auch Hüßtege in Thomas/ Putzo § 37 Rn. 5; siehe auch BGH NJW-RR 2014, 248/250 bei Rn. 19).
  • OLG München, 28.06.2017 - 34 AR 64/17

    Antrag auf Kostentragung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung

    RVG § 16 Nr. 3a Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO zurückgenommen, ist jedenfalls dann keine Kostenentscheidung veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und der Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten wird (Fortführung von OLG München vom 21.3.2014, 34 AR 256/13).

    Eine solche kommt bei Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung oder Rücknahme des Bestimmungsantrags nicht in Betracht, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Gegenseite durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (vgl. dazu bereits ausführlich Senat vom 21.3.2014, 34 AR 256/13, juris).

    Steht jedoch - wie hier - fest, dass (siehe § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG) keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (vgl. auch Senat vom 21.3.2014, 34 AR 256/13 bei juris; OLG Frankfurt am Main vom 29.3.2011, 11 AR 23/10 bei juris).

  • BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 12/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung

    Lediglich für die Fälle der zurückgewiesenen bzw. zurückgenommenen Anträge nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird vertreten, eine Kostengrundentscheidung sei notwendig (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X AZR 578/13, NJW-RR 2014, 248; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013, 32 Sbd 7/11, NJW-RR 2013, 1341, 1342; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008, 15 AR 26/08, OLGR Karlsruhe 2009, 267 für den Fall der Antragsrücknahme bei laufendem Klageverfahren; BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002, 1 Z AR 50/02, BayObLGZ 2002, 151, 153; BayObLG, Beschluss vom 31. August 1995, 1 Z AR 37/95, BayObLGZ 1995, 301, 305), wobei dies nach einer differenzierenden Auffassung nur dann gelten soll, wenn es zu keinem Hauptsacheverfahren kommt oder zu einem, in dem der Rechtsanwalt, der die Bestimmung beantragt, nicht Prozessbevollmächtigter ist (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2017, 34 AR 64/17, NJW-RR 2017, 1024; OLG München, Beschluss vom 21. März 2014, 34 AR 256/13, OLG Report Süd 14/2014; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. März 2011, 11 AR 23/10, zitiert nach juris; jeweils für den Fall der Antragsrücknahme bei bereits anhängigem Hauptverfahren und gleichen Prozessbevollmächtigten; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 91 Rn. 13 Bestimmung des zuständigen Gerichts).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 11 AR 20/12

    Kein isolierter Kostenerstattungsanspruch nach Zuständigkeitsbestimmung

    Grundsätzlich gehört ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß § 16 Nr. 3a RVG kostenrechtlich zum Hauptsacheverfahren, so dass es durch die durch das Hauptsacheverfahren anfallenden Gebühren abgegolten wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. März 2014 - 34 AR 256/13 -, juris; zur vorausgegangenen Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG a.F. schon Senat Beschluss vom 29.3.2011 - 11 AR 23/10 m.w.N.w; Beschluss vom 11.9.2013 - 11 AR 8/13 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht